Liebe Patientinnen und Patienten!
In einer aktuellen Information der ÖGK wurde der Begriff der Gehunfähigkeit als Voraussetzung für Krankentransporte neu definiert. Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht nur, wenn Sie nicht in der Lage sind, sich außerhalb der Wohnung fortzubewegen, auch nicht in Begleitung oder mit Gehhilfe (z.B. Rollator).
Wir dürfen laut oben stehender Definition eine Transportanweisung nur in wenigen Fällen ausstellen, dazu zählen:
- Bettlägerigkeit
- Rollstuhlpflicht
- Fahrten zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir als Kassenordination die Vorgabe der ÖGK einhalten müssen.
Mit freundlichen Grüßen,
Das Team der Ordination

